ARBEITSUCHENDE

ARBEIT UND AUSBILDUNG FÜR SIE

Wir helfen Ihnen dabei, wieder Arbeit zu finden oder auch einen passenden Ausbildungsplatz. Dafür steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner von Anfang an beratend zur Seite. Gemeinsam entwickeln sie eine Strategie, möglichst schnell selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen zu können und von finanziellen Hilfen durch das Jobcenter unabhängig zu werden.

Schnell wieder Arbeit finden
Ihre Initiative ist dabei das Allerwichtigste. Wir können Ihre Bemühungen mit qualifizierten Hilfsangeboten unterstützen, zum Beispiel beim Verfassen Ihrer Bewerbung. Für Ihren beruflichen Wiedereinstieg haben wir viele Angebote: vom nachgeholten Hauptschulabschluss über Qualifikationen zum Beispiel in Handel oder Handwerk bis hin zur Überlegung, ob eine Selbstständigkeit für Sie in Frage kommt.

Eigeninitiative, Beratung, Hilfe
Wir unterstützen Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zudem in krisenhaften Lebenssituationen mit unterschiedlichen Beratungsangeboten.

Spezielles Team für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahre
Um die Vermittlung von unter 25-Jährigen in Arbeit und Ausbildung kümmert sich im Jobcenter Stadt Kassel ein spezielles Team, das U 25-Team. Bei der Vermittlung in Ausbildung kooperiert das Jobcenter Stadt Kassel mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit.

Es ist nicht immer einfach, die passende Ausbildung oder den richtigen Beruf zu finden. Die Fachleute im U 25-Team helfen Ihnen dabei. Sie berücksichtigen Ihre persönliche Situation, sie kennen die Märkte und haben ein gutes Gespür für künftige Entwicklungen.

Hauptschulabschluss mit 20 Jahren? Kein Problem! Mit Kind in die Ausbildung? Das klappt!
So manches geht, was erst einmal nicht denkbar erscheint: Als alleinerziehende junge Mutter eine Ausbildung machen? Das geht! Viele junge Frauen haben es gemeinsam mit den Experten vom Jobcenter Stadt Kassel geschafft: Kinderbetreuung geregelt, Ausbildung durchgehalten, Arbeitsplatz gefunden.

Mit 20 Jahren noch eine Ausbildung anfangen oder den Hauptschulabschluss nachholen? Das klappt! Auch hier freut sich das U 25-Team über echte Erfolgsgeschichten.

Bringen Sie Mut und Motivation mit – den Rest lösen wir gemeinsam!
Schließlich geht es darum, den Grundstein dafür zu legen, dauerhaft erfolgreich in einem Beruf zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen zu können. Unsere Erfahrung zeigt: Eine vernünftige Berufswahl samt gezielter Qualifikation ist Gold wert.

Weiterbildung Aktuell
 

Sie möchten beruflich weiterkommen und suchen eine neue Herausforderung?

Hier finden Sie aktuelle Angebote ! / Sprechen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. 

Aktuelle Qualifizierungen im sozialen Bereich

Die heutige Gesellschaft wird immer älter und viele alte Menschen verfügen nur über wenig Hilfe und Unterstützung im eigenen sozialen Umfeld und sind auf Pflege – und Betreuungspersonal angewiesen.

Wenn Sie sich beruflich vorstellen können pflege- und hilfebedürftige Menschen zu unterstützen wären diese Qualifizierungen interessant für Sie:

Betreuungsassistent*in in der Altenhilfe gem. §§ 43b, 53b SGB XI

→ Alltagsbegleiter*in und Präsenzkraft in der Altenhilfe inkl. Betreuungsassistenz gem. §§ 43b, 53 b SGB XI

Inhalte:
→ Begleitung, Assistenz und Aktivierung von Senior*innen im Alltag ihres jeweiligen Lebensumfeldes
→ Hauswirtschaft und Haushaltsorganisation (vor allem bei der Qualifizierung zur Alltagsbegleiter*in)
→ Beschäftigung wie Spazieren gehen, Vorlesen, Karten spielen, Begleitung zu Terminen
→ einkaufen gehen
→ Erste-Hilfe-Kurs und Verhalten beim Auftreten eines Notfalls
→ Rechtliche Aspekte

Sollten Sie Interesse haben und Sie Ihre individuellen Zugangsvoraussetzungen für eines der Qualifizierungsangebote prüfen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Integrationsfachkraft in unserem Hause.
 

 

Quelle: pexels.com

Termine:

ARBEITSGELEGENHEITEN

Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um geförderte Beschäftigungen, die bei gemeinnützigen Trägern zusätzlich durchgeführt werdenund die im öffentlichen Interesse liegen. Für die Tätigkeit wird eine Mehraufwandsentschädigung je geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Das Einkommen wird nicht auf ihr Bürgergeld angerechnet

Im Jobcenter Kassel werden verschiedene dieser Zusatzjobs in folgenden Bereichen angeboten:

  • Urban Gardening – Gute Lebensmittel selbst anbauen und verarbeiten
  • Recycling / Upcyling – Gebrauchte Gegenstände zu neuem Leben erwecken
  • Soziales Leben – Für andere Menschen da sein und für eine lebenswerte Umgebung in der Stadt Kassel sorgen
  • Tiere – Sich um das Wohlergehen von Tieren kümmern, die für die Allgemeinheit nützlich sind

Haben wir Ihr Interesse an Arbeitsgelegenheiten geweckt? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


 

 

FALLMANAGEMENT – WAS IST DAS?

Schwierigkeiten und Probleme gehören zu jedem Leben. Viele Probleme lassen sich nicht alleine lösen. Die Herausforderung besteht darin, sich nicht entmutigen zu lassen und aktiv zu werden.

Wenn Ihre Lebenssituation besonders schwierig und unübersichtlich wird, können Sie professionelle Unterstützung durch unser Fallmanagement erhalten.

Dabei finden wir mit Ihnen zusammen heraus, welche Unterstützung Sie benötigen. Entweder helfen wir Ihnen dann, die Probleme selbst zu bearbeiten und zu lösen, oder wir vermitteln Sie an fachkundige Menschen, zum Beispiel in einer Beratungsstelle.

Wenn Sie möchten, begleiten wir Sie auch zu Terminen bei Behörden oder Beratungsstellen. Unser Ziel ist, dass Sie Ihr Leben eigenständig führen und einer Berufstätigkeit nachgehen.

Hier kann unser Fallmanagement helfen:

  • Rückschläge im Arbeitsleben
  • Lebenskrisen (zum Beispiel durch Krankheit, Todesfall, Trennung, oder bei anderen psychischen Belastungen)
  • familiäre Probleme
  • Schulden
  • Suchtprobleme (Alkohol, Drogen, Glücksspiel, Internetnutzung)
  • Fragen zur Kinderbetreuung
  • Überforderungen im Alltag
  • schwierige Wohnsituationen
  • Vereinsamung

Kommt Fallmanagement für Sie in Frage?

Fallmanagement ist für jede Kundin und jeden Kunden geeignet. Hauptsache, Sie bringen den Willen und die Motivation mit, an Ihrer Situation etwas zu verändern. Selbstverständlich ist die Teilnahme am Fallmanagement freiwillig. Es geht darum, dass Sie sich aktiv einbringen und sich eine intensive Betreuung wünschen.

Wie kommen Sie ins Fallmanagement?

Sprechen Sie Ihre Integrationsfachkraft auf Fallmanagement an. Sie veranlasst alles Weitere.

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Gemeinsam schaffen wir
neue Perspektiven.

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Schuldner-, Sucht- und psychosoziale Beratung


Beratung in schwierigen Lebensphasen.
Nutzen Sie Ihr gutes Recht. Wir tragen die Kosten.

Jeder kennt schwierige Lebensphasen. Manchmal scheinen sie kein Ende zu nehmen. Es fühlt sich an, als sei das eigene Leben aus den Fugen geraten.

Vielleicht brauchen Sie Entlastung in einer familiären Notsituation.
Vielleicht sind Sie psychisch stark belastet und leiden unter einer Depression.
Vielleicht ringen Sie mit Angstzuständen.

Sie hätten gern jemanden, der sich Zeit für Sie nimmt? Jemanden, der einfach zuhört und dann dabei hilft, wieder Klarheit im eigenen Leben zu schaffen? Da können wir helfen. Nehmen Sie einfach unser Angebot an: einen Gutschein für fachkundige Beratung mit ganz viel Zeit nur für Sie. Ganz persönlich. Der Inhalt der Beratung ist vertraulich.

Sprechen Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft. Sie erhalten einen Beratungsscheck und können bei unserem Kooperationspartner einen Termin ausmachen. Die Kosten trägt das Jobcenter. Weitere Informationen finden Sie auch hier.


Schulden-Falle? Nein danke! 
Lassen Sie sich beraten. Wir tragen die Kosten.

Gleich mitnehmen, später zahlen: Das ist sehr verführerisch. Ein scheinbar günstiger Kredit und dann noch einer – und das Geld reicht trotzdem nicht. Wer hier nicht aufpasst, kommt schnell in eine gefährliche Abwärtsspirale.

Schulden gehen oft mit schwierigen Lebenssituationen einher. Die häufigsten Auslöser sind Trennung, Scheidung, Tod eines nahen Angehörigen, Krankheit, aber auch unerwartete Arbeitslosigkeit.

Schulden erledigen sich nicht von alleine. Wir im Jobcenter bieten Ihnen Hilfe in Form einer professionellen Schuldner-Beratung an, damit Sie finanziell wieder auf die Beine kommen können. Der Inhalt der Beratung ist vertraulich. Die Kosten trägt das Jobcenter. Sprechen Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft. Sie erhalten einen Beratungsscheck und können bei unserem Kooperationspartner einen Termin ausmachen.


Wege aus der Sucht finden.
Lassen Sie sich beraten. Wir tragen die Kosten.

Süchtig kann vieles machen: Alkohol, Medikamente, Rauschgift, Nikotin, Glücksspiel, Computer. Wer unter einer Sucht leidet, hat meist auch Probleme an der Arbeit oder damit, überhaupt einen Arbeitsplatz zu finden. 

Wir im Jobcenter bieten Ihnen schnelle und kompetente Hilfe in Form einer professionellen Suchtberatung, damit Sie Ihr Leben wieder ohne Suchtmittel leben können. Der Inhalt der Beratung ist vertraulich. Die Kosten trägt das Jobcenter. Sprechen Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft. Sie erhalten einen Beratungsscheck und können bei unserem Kooperationspartner einen Termin ausmachen.

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RAUS AUS DEM BÜRGERGELD – EXISTENZGRÜNDUNG ALS CHANCE

Das Jobcenter Stadt Kassel arbeitet nachhaltig. Wir sind darum Ansprechpartner sowohl bei Existenzgründungen als auch bei den Themen Erhalt und Sicherung bei bestehender Selbstständigkeit.

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BÜRGERGELD im Überblick

Die Leistungen, die Sie zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten können, setzen sich aus der Regelleistung, gegebenenfalls besonderen so genannten „Mehrbedarfszuschlägen“ und den Kosten der Unterkunft (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) zusammen. Hinzu können einmalige Leistungen kommen.

Regelbedarf
Wer Anspruch auf Bürgergeld hat erhält einen Regelbedarf hiervon  sollen Nahrung, Bekleidung, Strom, Möbel und anderes finanziert werden.

Sozialversicherung
Sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, werden Sie für die Dauer des Leistungsbezuges in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Zeiten des Leistungsbezuges werden der Rentenversicherung gemeldet.

Kosten der Unterkunft
Die Kosten für Ihre Unterkunft (Grundmiete, Betriebskosten und Heizung) werden im Stadtgebiet Kassel innerhalb bestimmter Grenzwerte berücksichtigt. Die Grenzwerte finden Sie hier.

Mehrbedarf
In besonderen Situationen kann ein Anspruch auf so genannte „Mehrbedarfe“ bestehen. Ist das der Fall, dann erhöht sich der Betrag des Bürgergeldes. Beispiele:

  • Sie sind schwanger.
  • Sie sind alleinerziehend
  • Sie haben eine Behinderung und erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX.
  • Sie benötigen eine kostenaufwändige Ernährung.


Einmalige Leistungen
Das SGB II sieht in bestimmten Lebenssituationen besondere Leistungen vor, zum Beispiel eine Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung. Dies kann nach Auszug aus der elterlichen Wohnung, nach Auszug aus einem Übergangswohnheim oder auch nach Entlassung aus der Haft der Fall sein.

Achtung! Auszug von unter 25-jährigen
Unter 25-jährige, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen, erhalten Unterkunftskosten nur dann, wenn das Jobcenter Stadt Kassel dies vor Abschluss eines Mietvertrages zugesichert hat.

Schwangerschaft
Bei Schwangerschaft gibt es eine Beihilfe für Umstandskleidung und bei der Geburt des Kindes eine Beihilfe für die Erstausstattung (Babybekleidung, Baby-Bett, Kinderwagen etc.). 

Weitere Leistungen für Kinder und junge Erwachsene 
Weitere Leistungen für Kinder und junge Erwachsene finden Sie hier.
 

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WIE STELLE ICH EINEN ANTRAG AUF BÜRGERGELD ?

Sie möchten zum ersten Mal einen Antrag auf Bürgergeld (bisher: „Arbeitslosengeld II“) stellen?
Oder stellen Sie einen Antrag nachdem Sie schon länger als sechs Monate kein Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben?


So können Sie den Antrag stellen:

Sie können alle notwendigen Angaben digital an das Jobcenter übermitteln. Zusätzlich können Sie direkt Nachweise und Anlagen hochladen und mit Ihrem Antrag versenden. Dabei erhalten Sie Hilfe beim Beantworten einzelner Fragen. Durch eine Plausibilitätskontrolle entfallen nicht notwendige

Angaben im Vergleich zum herkömmlichen Papierantrag. Ihr Antrag liegt unmittelbar nach Versendung zur Bearbeitung bei Ihrer Leistungssachbearbeitung vor. Es entfällt der Post- und Digitalisierungsweg.

Auch wenn Sie sich zunächst für ein Nutzerkonto registrieren müssen ist Ihr Antrag bereits mit der abgeschlossenen Registrierung formlos und fristwahrend gestellt.
 

Sie haben die Auswahl zwischen einen persönlichen oder telefonischen Termin im Kundenportal Eingangszone.

Während dieses Termins werden alle notwendigen Daten von Ihnen und den mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen aufgenommen bzw. überprüft. Sie erhalten alle notwendigen Antragsunterlagen und Termine persönlich ausgehändigt bzw. per Post zugesendet.
 

  • Stellen Sie einen telefonischen Antrag

Sie können Ihren Antrag auch telefonisch unter 0561-929990 (Mo.-Fr. 08:00 – 18:00 Uhr) stellen. Mitarbeitende werden Ihnen dann einen Termin zur persönlichen oder telefonischen Datenaufnahme übermitteln.
 

  • Stellen Sie Ihren Antrag per Post

Sie können Ihren Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben auch per Post an das Jobcenter senden oder in den Briefkasten am Jobcenter (Lewinskistraße 4, 34127 Kassel) einwerfen. Bitte beachten Sie, dass neben dem Antrag alle notwendigen Anlagen und Nachweise (siehe weiter unten) vollständig sind. Ihr Antrag kann nur vollständig abschließend bearbeitet werden.
 

  • Stellen Sie Ihren Antrag per Mail

Sie können Ihren Antrag auch per Mail an das Jobcenter richten. Bitte beachten Sie hierbei ebenfalls, dass eine abschließende und zügige Bearbeitung erst geschehen kann, wenn Ihr Antrag mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen vorliegt. Beachten Sie bitte auch, dass bei Übermittlung per Mail keine datenschutzrechtliche Sicherheit über das Jobcenter für Ihre übermittelten Sozialdaten gewährleistet werden kann. Daher empfehlen wir Ihnen, für eine digitale Antragstellung die Online-Antragstellung.

Welche weiteren Antragsunterlagen werden in der Regel benötigt?

  • Hauptantrag für die antragstellende Person
  • Anlage „weitere erwerbsfähige Person“ (WEP) für jede im Haushalt lebende Person über 15 Jahren.
  • Anlage „Einkommen“ (EK) für jede im Haushalt lebende Person über 15 Jahren.
  • Anlage „Einkommen Selbstständige“ (EKS) bei selbstständigem Einkommen erzielen.
  • Anlage „Kind“ (KI) für jedes Kind unter 15 Jahren.
  • Anlage(n) Unterhalt (UH) zur Angabe von Unterhaltszahlungen
  • Anlage Haushaltsgemeinschaft (HG) zur Angabe Ihrer Wohngemeinschaft
  • Anlage Mehrbedarf (MEB) zur Angabe von Mehrbedarfen (z.B. kostenaufwändige Ernährung oder Arzneimittel)
  • Anlage Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VE) zur Prüfung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.
     

    Welche Nachweise werden noch benötigt?

  • Personalausweis, Nationalpass bzw. Aufenthaltstitel und Zusatzblatt aller Personen, die mit Ihnen zusammenleben
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Ihre Nebenkosten (z.B. Abschlagspläne der Versorgungsunternehmen, Betriebskostenabrechnung)
  • Krankenversicherungsnummer
  • Rentenversicherungsnummer
  • Wenn Sie arbeiten bzw. in den letzten 3 Monaten gearbeitet haben: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, ggf. Kündigung
  • Andere Einkommensnachweise (z.B. Erwerbsminderungsrente, Mieteinnahmen, Dividenden, etc.)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
     

Und so geht es weiter:

Entscheidung innerhalb von drei Wochen 
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Auszahlung der Leistungen in der Regel drei Wochen nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen erfolgt. Durch die Möglichkeit der Online-Antragstellung können Sie die Bearbeitungszeit verkürzen, da der Post- und Digitalisierungsweg entfällt.

Erstgespräch bei Ihrer Integrationsfachkraft

Sie und alle mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen über 15 Jahren erhalten eine zeitnahe Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch bei Ihrer Integrationsfachkraft. In dieser Beratung wird Ihre persönliche und berufliche Situation besprochen und Sie erhalten eine zielgerichtete Beratung über Förder- und Unterstützungsangebote des Jobcenters. Im Rahmen des Online-Antrags haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, das sogenannte Online-Arbeitsmarktprofil vor Ihrem Gespräch an Ihre Integrationsfachkraft zu übermitteln. Dies schafft eine gute Gesprächsgrundlage für Ihr Erstgespräch.

Persönlicher Abgabetermin Ihres Antrags

Auf Wunsch erhalten Sie einen persönlichen Abgabetermin bei Ihrer Leistungssachbearbeitung, die für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig ist. In diesem Gespräch können Sie offene Fragen zu Ihrer Antragstellung klären und erhalten bei weiteren Fragen eine qualifizierte leistungsrechtliche Beratung.

 

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VORRANGIGE LEISTUNGEN

Neben dem Bürgergeld gibt es andere Sozialleistungen, die Sie vielleicht schon beziehen oder auf die Sie einen Anspruch haben. 

Wir im Jobcenter dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbringen, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht durch solche anderen Leistungen vermieden, beseitigt, verkürzt oder vermindert werden kann (§ 3 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)). 

Die folgenden Leistungen haben alle Vorrang vor dem Bürgergeld. Sie sind verpflichtet, diese Sozialleistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür nötigen Anträge zu stellen (§ 12a SGB II). 

Arbeitslosengeld

Berufsausbildungsbeihilfe - BAB

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Darlehen für Familienpflegezeit oder Pflegezeit

Elterngeld und ElterngeldPlus

Insolvenzgeld

  • Voraussetzungen: Anspruch
  • Zuständiger Träger: Agentur für Arbeit

Kindergeld

Kinderzuschlag

Krankengeld

  • Voraussetzungen: 
    Es muss Arbeitsunfähigkeit vorliegen und Sie müssen mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sein. Krankengeld wird grundsätzlich erst nach 6-wöchiger, andauernder Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Es gibt Ausnahmen von den 6 Wochen, zum Beispiel wenn Sie ab dem ersten Tag nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses krank werden sollten. Dann besteht sofort Arbeitsunfähigkeit anstatt Arbeitslosigkeit.
  • Zuständiger Träger: Ihre Krankenkasse

Kurzarbeitergeld

Mutterschaftsgeld

Pflegeunterstützungsgeld

Renten

  • Witwen- und Witwerrenten
  • Voll- und Halbwaisenrenten
  • Erziehungsrenten
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI)
  • Altersrente
  • Informationen: weiterführende Informationen zu den Rentenarten
  • Zuständiger Träger: Deutsche Rentenversicherung
  • Ausländische Altersrenten
    Zuständiger Träger: ausländische Rentenversicherung
  • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Zuständiger Träger: Unfallversicherung


Übergangsgeld (medizinische und berufliche Rehabilitation)

  • Voraussetzungen: 
    a) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hier lässt der Rentenversicherungsträger stationäre oder ganztägig ambulante Maßnahmen in qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtungen durchführen.
    b) Während der Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) kann ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben sein. 
  • Zuständiger Träger:  Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nach der Art der Rehabilitation (medizinisch, beruflich, sozial), der Ursache der Behinderung (z. B. Arbeitsunfall) und dem Umfang zurückgelegter Versicherungszeiten.

Unterhalt

  • Kindesunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Elternunterhalt
  • Unterhalt bei Getrenntlebenden 
  • Unterhalt bei Geschiedenen 

Wichtige Informationen zum Thema Unterhalt:
Team Unterhalt im Jobcenter Stadt Kassel

Unterhaltsvorschuss

Verletztengeld

  • Voraussetzungen:
    Verletztengeld wird gezahlt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht.
  • Zuständiger Träger: Ihre Krankenkasse

Wohngeld

 

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WOHNEN

Unterkunftskosten: Grenzwerte beachten
Unterkunftskosten sind im Rahmen des Bürgergeldes in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind (§ 22  Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]). Die Unterkunftskosten setzen sich in der Regel aus Grundmiete und Betriebskosten sowie den Heizkosten zusammen.

Was bedeutet „angemessen“?
Angemessen sind Unterkunftskosten die innerhalb von Grenzwerten oder der sogenannten "Gesamtangemessenheitsgrenze" liegen. Für unterschiedliche Haushaltsgrößen gibt es unterschiedliche Grenzwerte. Die Haushaltsgröße bestimmt sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt. Die Wohnfläche kann geringfügig größer sein, wenn dies durch eine geringere Miete ausgeglichen wird. 

Grenzwert überschritten? Kosten senken.
Sofern Sie erstmals Bürgergeld beziehen, werden ihre Grundmiete und die Betriebskosten zunächst für ein Jahr (Karenzzeit) in tatsächlicher Höhe gewährt. Übersteigen Ihre Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) die jeweiligen Grenzwerte oder die Gesamtangemessenheitsgrenze so können sie nach Ablauf der Karenzzeit nur so lange berücksichtigt werden, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken, zum Beispiel durch einen Umzug (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II). Zur Senkung der Unterkunftskosten können Sie eine Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten erhalten, in der vorerst die tatsächlichen höheren Unterkunftskosten weitergezahlt werden. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es werden grundsätzlich nur die Kosten berücksichtigt, die innerhalb der jeweiligen Grenzwerte liegen. Für die Heizkosten gelten die Regelungen zur Angemessenheit ab Beginn des Bezuges von Bürgergeld.


Ausnahmen
Eine Senkung der Unterkunftskosten ist nicht zumutbar, wenn unabweisbare Gründe bestehen, die höhere Kosten rechtfertigen. Durch Krankheit oder Behinderung können im Einzelfall höhere Unterkunftskosten begründet werden. So benötigt beispielsweise ein Mensch im Rollstuhl mehr Wohnfläche, ein größeres Bad oder größere Türdurchgänge.

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UMZUG

Umzug innerhalb Kassels
Eine finanzielle Unterstützung bei den Umzugskosten ist nur möglich, wenn das Jobcenter Stadt Kassel Sie zum Umzug auffordert oder der Umzug aus anderen wichtigen Gründen notwendig ist. Vor dem Wohnungswechsel müssen Sie auf jeden Fall die Zustimmung des Jobcenters einholen. Bitte beachten Sie: Die Kosten der neuen Wohnung müssen innerhalb der Grenzwerte liegen. 

Zuzug nach Kassel
Eine finanzielle Unterstützung bei Ihren Umzugskosten nach Kassel kann nur das für Ihren aktuellen Wohnort zuständige Jobcenter prüfen und gegebenenfalls erbringen. 
Bitte beachten Sie: Vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages ist die Zustimmung des Jobcenter Stadt Kassel einzuholen. Wir prüfen für Sie, ob die Miete innerhalb der in Kassel geltenden Grenzwerte liegt. Sollten Sie eine Wohnung ohne Zustimmung des Jobcenters anmieten, können Ihnen erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.
 
Wegzug aus Kassel
Ob Sie eine finanzielle Unterstützung bei den Umzugskosten von Kassel an einen anderen Wohnort erhalten können, müssen Sie mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter Stadt Kassel vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages klären.

In der Regel bekommen Sie eine Unterstützung, wenn

  • Sie durch das Jobcenter zum Umzug aufgefordert wurden
  • Sie umziehen, um zu hohe Unterkunfts- und/oder Heizkosten zu senken
  • andere wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel dass Sie Arbeit gefunden haben oder in eine Region mit geringerer Arbeitslosenquote umziehen möchten, um ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz zu erhöhen.

Holen Sie vor Unterzeichnung des Mietvertrags eine Zustimmung zum Umzug durch das Jobcenter am neuen Wohnort ein. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile.

Umzugskosten
Wenn Sie Ihren Umzug nicht vollständig mit Hilfe der Familie, von Freunden oder Bekannten organisieren können, ist es möglich, eine finanzielle Unterstützung für einen Miet-LKW zu erhalten. Dazu muss Ihr persönlicher Ansprechpartner vor dem Wohnungswechsel die Zustimmung zum Umzug gegeben haben. 
Ist für Ihren Umzug ein Leihfahrzeug erforderlich, legen Sie bitte drei Kostenvoranschläge bzw. Mietangebote Ihrer zuständigen Sachbearbeitung für Geldangelegenheiten vor.

Kaution 
Als Mieter/in haben Sie die Möglichkeit, mit dem Vermieter die Zahlung der Kaution in drei Monatsraten zu vereinbaren. Oftmals besteht Spielraum, die Raten noch weiter aufzuteilen. Außerdem steht Ihnen gegebenenfalls die Kaution für Ihre bisherige Wohnung zur Verfügung. 

Direktzahlung der Miete an den Vermieter
Das Jobcenter zahlt die Leistung im Regelfall an Sie. Die Überweisung an den Vermieter ist Ihre Sache. Sie sind der Vertragspartner und damit in eigener Verantwortung für die Mietzahlung zuständig. 
Sollte eine direkte Zahlung der Mieten durch das Jobcenter Stadt Kassel an Ihren Vermieter erforderlich sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung für Geldangelegenheiten auf. 

Kosten der Auszugsrenovierung 
Ob eine Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme bei einer Auszugsrenovierung durch das Jobcenter Stadt Kassel erfolgen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Das Jobcenter muss vor dem Umzug dem Wohnungswechsel zugestimmt haben. Darüber hinaus kommt es auf den Inhalt Ihres Mietvertrages an, ob Sie überhaupt bei Auszug zur Renovierung verpflichtet sind. Zur Zulässigkeit entsprechender Klauseln im Mietvertrag gibt es eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen. Ihre Sachbearbeitung für Leistungsangelegenheiten hilft Ihnen gern dabei, die geeignete Vorgehensweise zu erörtern.

Kosten der Einzugsrenovierung
Wenn das Jobcenter Ihrem Wohnungswechsel zugestimmt hat und die Einzugsrenovierung Bestandteil des neuen Mietvertrages ist, können Sie eine Unterstützung zu den Materialkosten erhalten. Vorher muss jedoch eine Bedarfsermittlung durch einen Außendienstmitarbeiter des Jobcenters erfolgen.

Auszug unter 25-Jähriger aus dem elterlichen Haushalt 
Der Gesetzgeber hat den Auszug aus dem elterlichen Haushalt für unter 25-Jährige, die Bürgergeld beziehen, beschränkt. Personen bis 25 Jahre, die noch im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Unterkunftskosten, wenn das Jobcenter Stadt Kassel vor dem Abschluss eines Mietvertrags dem Auszug zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist jedoch nur möglich, wenn besonders schwerwiegende soziale Gründe vorliegen. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Kooperationsplan und Schlichtungsstelle

Gemeinsam. Planen. Handeln. Gestalten

Unser gemeinsamer Weg in Ihre berufliche Zukunft

Mit der Einführung des Bürgergeldes schließen Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft keine Eingliederungsvereinbarungen mehr, sondern erstellen gemeinsam einen Kooperationsplan. Im Kooperationsplan steht, welche Schritte Sie auf dem Weg zum Erreichen Ihres Ziels gehen möchten und wie das Jobcenter Stadt Kassel Sie dabei begleitet.

Wenn Sie eine Ausbildung oder Arbeit suchen, möchten wir Sie bestmöglich unterstützen. Falls es dabei Hürden gibt, wollen wir diese gemeinsam mit Ihnen aus dem Weg räumen.

Wir möchten mit Ihnen zusammenarbeiten!

Im ersten Gespräch erläutert Ihnen Ihre Integrationsfachkraft, wie wir für Sie erreichbar sind, welche Angebote Ihnen grundsätzlich offen stehen und wie das Jobcenter Stadt Kassel Sie bestmöglich unterstützen kann.

Ausgangslage klären

Ihre Integrationsfachkraft klärt mit Ihnen zunächst Ihre persönliche Ausgangslage. Dabei bespricht sie mit Ihnen Ihre individuelle Situation, Ihre Ziele, Ihre beruflichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Ihre persönlichen Stärken. Zusätzlich wird mit Ihnen abgeklärt, ob es berufliche oder persönliche Themen gibt, die Ihnen die Suche oder Aufnahme einer Arbeit erschweren. Je besser wir Ihre Vorstellungen und Bedürfnisse kennen, umso genauer können wir unserer Beratung darauf ausrichten.

Ziele festlegen

In dieser Phase überlegen wir gemeinsam, welche beruflichen Möglichkeiten Sie haben. Dabei nehmen wir auch berufliche Alternativen in den Blick. Auch können z. B. der Erwerb eines Berufsabschlusses oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Betracht kommen.

Nächste Schritte planen und gehen – unser gemeinsamer Fahrplan

Im Kooperationsplan geht es um Sie. Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Fahrplan, in dem wir das Ziel festlegen und den Weg beschreiben, wie wir dieses erreichen: Was sind Ihre nächsten Schritte, wie unterstützt Sie das Jobcenter Stadt Kassel dabei und wen brauchen wir vielleicht noch dazu? Wenn Sie Hilfe bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen, erarbeiten wir geeignete Lösungen und Maßnahmen, um mögliche Lücken zu schließen und Probleme nach Möglichkeit zu beseitigen. Sie können Ihre Vorstellungen, Wünsche aber auch Bedenken einbringen und wir überlegen gemeinsam, welche Lösungen es dafür geben kann.

In den nächsten Beratungsgesprächen schauen wir gemeinsam, was schon erreicht wurde und passen, wenn es nötig ist, den Kooperationsplan an.

Wie arbeiten wir zusammen?

Der neue Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt.

Es ist wichtig, dass Sie Absprachen einhalten, um Ihr Ziel zu erreichen. Wenn Sie Absprachen nicht einhalten, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich eingefordert werden (z. B. Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Beratungsgesprächen).

Wenn Sie feststellen, dass Sie Inhalte aus dem Kooperationsplan oder Termine nicht einhalten können, melden Sie sich am besten frühzeitig bei Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
 


Schlichtungsverfahren

Es kann vorkommen, dass Sie und Ihre Integrationsfachkraft/Ihr/e Fallmanager:in unterschiedliche Vorstellungen über die nächsten notwendigen Schritte haben. Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes zu Meinungsverschiedenheiten kommen und Sie sich nicht mit Ihrer Integrationsfachkraft/Fallmanager:in einigen können, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Auch Ihre Integrationsfachkraft/Ihr/e Fallmanager:in kann das Schlichtungsverfahren anregen, die Teilnahme daran ist für Sie freiwillig.

Ziel des Schlichtungsverfahrens

Das Ziel der Schlichtung ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

Was ist die Schlichtungsstelle?

Das Schlichtungsverfahren wird von einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen, unabhängigen Person durchgeführt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle und das schriftliche Angebot des Jobcenter Stadt Kassel finden Sie entweder hier einsehen oder Sie erhalten diese auch von Ihrer Integrationsfachkraft.

Ablauf und Dauer des Schlichtungsverfahrens

Sie erhalten von uns eine möglichst zeitnahe Einladung zu einem Schlichtungsgespräch. Im Gespräch werden Sie und Ihre Integrationsfachkraft bei der Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags von der neutralen Schlichtungsperson unterstützt, es werden beide Seiten gleichberechtigt angehört. Die Verantwortung für die Lösungsfindung liegt bei allen Beteiligten.

Bei einer Einigung wird der gemeinsame Lösungsvorschlag in den Kooperationsplan einbezogen.

Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Verfahrens beendet. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen die Aufforderungen des Jobcenters zur Mitwirkung mit Rechtsfolgenbelehrungen.

Wofür ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig?

Die Schlichtungsstelle kann nicht eingeschaltet werden bei Meinungsverschiedenheiten bei:

  • leistungsrechtlichen Angelegenheiten
  • Fragen zur konkreten Umsetzung des Kooperationsplans
  • Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen
  • allgemeinen Beschwerden

Was Sie noch wissen sollten…

  • Durch die Einschaltung der Schlichtungsstelle entstehen Ihnen keine Nachteile
  • Auf Ihren Wunsch kann das Schlichtungsverfahren im Beisein eines selbstgewählten Beistandes/einer Person Ihres Vertrauens geführt werden
  • Entstehen Ihnen Fahrtkosten für die Fahrten zu den Schlichtungsgesprächen, können diese auf Ihren Antrag hin von uns übernommen werden
  • Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 SGB II nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a SGB II.
  • Hinweis zum Datenschutz: Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 in Verbindung mit § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich