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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter erforderlich

Jobcenter Stadt Kassel darf Daten nicht bei Krankenkassen abrufen.


Während Arbeitgeber ab Anfang Januar 2023 dazu verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen (eAUB - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), ist das Jobcenter Stadt Kassel leider noch nicht gesetzlich dazu berechtigt. Erst ab dem 1. Januar 2024 wird das Jobcenter gesetzlich berechtigt sein, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Bürger:innen, die Unterstützung durch das Jobcenter erhalten, müssen daher im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) einreichen. Das Jobcenter Stadt Kassel weist daher darauf hin, diese AUB aktiv beim behandelnden Arzt einzufordern.

Die AUB muss nicht unbedingt in Papierform beim Jobcenter Stadt Kassel abgegeben werden, schneller geht dies über jobcenter.digital! Mit diesem eService lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

 

Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit Bürger:innen weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer:innen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin beim Jobcenter Stadt Kassel oder dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

 

(Veröffentlicht 05.01.2023)