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Das Bürgergeld ist gestartet!

Zum 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld eingeführt worden – die Neuerungen im Überblick


Mit dem Jahreswechsel wurde aus der „Grundsicherung“, dem ALG II, das neue Bürgergeld.

Wichtig für Sie: Wer schon vorher Geldleistungen vom Jobcenter Stadt Kassel bezogen hat, braucht keinen extra Antrag auf das Bürgergeld zu stellen. Wir sind für Sie zuständig geblieben und haben die Leistungen automatisch für Sie umgestellt! Die pünktliche Zahlung wurde sichergestellt, die neuen Bescheide dazu werden teilweise erst im Januar mit der Post zugestellt.

Das neue Bürgergeld ist nicht einfach ein neuer Name! Neben einem deutlich höheren Regelbedarf und gestiegenen Freibeträgen für Erwerbstätige bringt das Bürgergeld auch eine Veränderung in der Zusammenarbeit von Jobcenter und Bürger:innen. Mit dem Bürgergeld rückt die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung viel stärker in den Fokus. Die Zusammenarbeit wird noch mehr von Vertrauen und Gemeinsamkeit geprägt sein.

„Beim Bürgergeld geht es um einen Sozialstaat auf der Höhe der Zeit. Es geht darum, dass Menschen, die in Not sind, verlässlich abgesichert werden. Es ist eine Frage der gesellschaftlichen Solidarität.“ (Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales)
 

Das Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Durch die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ermöglicht das Bürgergeld eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben in der Gesellschaft. Damit verwirklicht das Bürgergeld den ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Das Bürgergeld wird in zwei Stufen eingeführt. In der ersten Stufe haben sich zum 1. Januar 2023 insbesondere die Regelbedarfe und die Regelungen zum Wohnen und zum Vermögen geändert. Ab dem 01. Juli 2023 treten dann zahlreiche weitere Neuerungen auch in den Bereichen Beratung und Weiterbildung in Kraft.
 

Empfänger des Bürgergelds

Das Bürgergeld bekommen nur Bürger:innen, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können und bei denen andere, vorrangige Leistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Wohngeld und Kinderzuschlag) nicht ausreichen.


Stärkung der Weiterbildung

Das Bürgergeld unterstützt einen Wunsch nach Ausbildung oder Umschulung noch stärker, es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann ab 1. Juli 2023 auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden. Auch die Erweiterung von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) kann gefördert. Zusätzlich wird ab dem 1. Juli 2023 ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden, erhält ab 1. Juli 2023 ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro.

Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden „entgegenkommt“ - auch räumlich - gibt es ab 1. Juli 2023 die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Durch die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes wird die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ den Jobcentern nun dauerhaft zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


Die neuen Regelbedarfe

Zum Jahresbeginn wurden die Regelsätze deutlich erhöht


Neue Freibeträge

Die Aufnahme einer Arbeit macht auch im Geldbeutel einen Unterschied!

Wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie von Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden werden ab dem 1. Juli 2023 bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen. Ehrenamtliches Engagement während des Bürgergeldbezugs wird gestärkt und gefördert. Die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird von monatlicher auf kalenderjährliche Berücksichtigung umgestellt. Sie können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.


Vermögen und der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in dieser Karenzzeit übernommen. Um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken, werden die Heizkosten im angemessenen Umfang gewährt. Damit ermöglicht das Bürgergeld, dass die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.


Wohnen und Vermögen nach der Karenzzeit

Auch nach den 6 Monaten Karenzzeit bringt das Bürgergeld Erleichterungen für die Wohnung und die Prüfung des Vermögens. Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden auf 15.000 Euro angehoben. Und bei Wohneigentum werden größere Wohnflächen als bisher anerkannt und freigestellt. Es werden mehr Vermögensgegenstände als bisher vollständig freigestellt. So wird z.B. bei Selbstständigen künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient - unabhängig von der Anlageform -, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.


Leistungsminderungen

Mit dem Bürgergeld wird es höhere Leistungsminderungen („Sanktionen“) nicht mehr geben. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (zum Beispiel Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten werden dabei berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen.

Alle Neuerungen des Bürgergelds im Überblick:


Weitere Informationen zum Bürgergeld haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Servicestelle SGB II übersichtlich zusammengefasst.

 

 

(veröffentlicht 06.01.2023)